§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 10.01.2025 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Löscheinheit Friedrich-Wilhelms-Hütte“, abgekürzt „Förderverein-LE-FWH“.
  2. Er hat seinen Sitz in Troisdorf und soll beim Amtsgericht Siegburg in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz eingetragener Verein (e. V.).

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Zweck des Vereins ist die soziale und gesellschaftliche Unterstützung der Löscheinheit Friedrich-Wilhelms-Hütte.
  5. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    a) Verpflegung bei Übungsveranstaltungen,
    b) Teilnahme an nationalen und internationalen Feuerwehrveranstaltungen,
    c) Veranstaltungen, z. B. Kameradschaftsabende und Ausfahrten,
    d) finanzielle und materielle Förderungen der Löscheinheit Friedrich-Wilhelms-Hütte und ihrer Unterorganisationen (z. B. Jugendfeuerwehr, Alters- & Ehrenabteilung, Unterstützungsgruppe),
    e) Übernahme von entstehenden Kosten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen. Die Höhe ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen, insbesondere für pauschale Aufwandsentschädigungen.
  8. Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  9. Sofern die Finanzverwaltung gewährte Aufwandsentschädigungen als unangemessen einstuft, sind diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gewährung an den Verein zurückzuzahlen.
  10. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle aktiven Feuerwehrangehörigen, Kameraden und Kameradinnen der Alters- & Ehrenabteilung sowie Ehe- oder Lebenspartner:innen der Löscheinheit Friedrich-Wilhelms-Hütte werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Ausnahmsweise können auch andere natürliche Personen Mitglied werden. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen; diese müssen keine Mitgliedsbeiträge zahlen.
  4. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Auflösung des Vereins
  6. Der Eintritt ist jeweils zum 01. eines Monats möglich.
  7. Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  9. Die Mitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird auf sechs Jahre gewählt.
  4. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sollen aus den aktiven Mitgliedern der Löscheinheit Friedrich-Wilhelms-Hütte der Feuerwehr der Stadt Troisdorf bestehen.
  5. Der Vorstand ist zuständig für die tägliche Geschäftsführung des Vereins.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
  4. Zuständig ist sie insbesondere für:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
    e) Anträge
  5. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und müssen als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt sein.
  8. Die Einladung erfolgt in Textform mindestens 21 Tage vor dem Termin.
  9. Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet; das Protokoll ist den Mitgliedern elektronisch bereitzustellen.

§ 7 Geschäftstätigkeit, Beiträge, Spenden und Zuschüsse

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre.
  3. Die Mittel des Vereins stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen sowie aus der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Troisdorf oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, die Mittel für die Jugendfeuerwehr der Stadt Troisdorf zu verwenden.